Home
Fotoalbum
Wir über uns
Datenschutzerklärung
Produkte/Leistung
Kontakt
Impressum/AGB

Impressum:


transporterbau.de

Neuplatz 33

42855 Remscheid

Tel. 0171-7911494


info@transporterbau.de

Verantwortlich : R. Odenthal

Firma Gewerbetreibend

Steuer Nr. 126/1256/2290



Die veröffentlichten Bilder sind Eigentum der Ersteller.



Allgemeine Verkaufsbedingungen
der transporterbau.de,





1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote und Verträge der transporterbau.de einschließlich aller Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, die wir auf Verkäufer-/Auftragnehmerseite abgeben bzw. abschließen.
1.2 Für unsere Angebote sowie alle von uns auf Verkäufer-/Auftragnehmerseite
geschlossenen Verträge gelten ausschließlich diese AGB. Mit der Auftragserteilung durch den Käufer/Auftraggeber („Kunde“) gelten diese AGB gleichzeitig als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden
Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich zustimmen.
1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen oder Leistungen für den Kunden erbringen.
1.4 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne
von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1.5 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, die wir auf Verkäufer-/Auftragnehmerseite abschließen.
1.6 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sowieErgänzungen und Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
1.7 Unsere (Außendienst-) Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von unseren AGB abweichen. Hierzu bedarf es von vertretungsberechtigten Mitarbeitern rechtswirksam abgeschlossener Individualvereinbarungen.
2. Angebote, Angebotsunterlagen, Auskünfte und Beratung
2.1 Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Verbindlich sind unsere Angebote nur ausnahmsweise und im Einzelfall dann, wenn wir diese schriftlich abgeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
2.2 An verbindliche Angebote sind wir nur gebunden, wenn der Vertragsabschluss bis zu dem im Angebot bezeichneten Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Zugang des Angebots beim Kunden erfolgt.
2.3 Muster und Proben sind unverbindlich. Konstruktionen können von uns geändert werden, soweit dies mit den Kundenvorgaben vereinbar oder die Abweichung nur
geringfügig ist.
2.4 Alle Angaben über Eignung undAnwendungsmöglichkeiten unserer Waren/Leistungen erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die nicht als garantiert gelten; sie begründen keine Ansprüche
gegen uns. Der Kunde wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Waren/Leistungen für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen.
2.5 Der Kunde stimmt einer Weiterverwendung und Vervielfältigung der Zeichnungen, Pläne, Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Maße, Gewichte
und ähnlicher Leistungsdaten, die uns vom Kunden übergeben wurden, durch unsund - soweit für den Auftrag erforderlich - auch einer Überlassung an Dritte zu.
Sollten sich die vom Kunden vorgegebenen Werte ändern, hat uns dies der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
3. Preise
3.1 Maßgebend für unseren Verkaufspreis ist unser jeweils bei Vertragsabschluß gültige
transporterbau.de-Listenpreis/-Katalogpreis.
3.2 Erfolgt eine Lieferung zum transporterbau.de-Listenpreis/-Katalogpreis aus von uns nicht
zu vertretenden Gründen mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluß und hat
sich der Listenpreis/Katalogpreis bis dahin nach unten oder oben geändert, so gilt
der neue Listenpreis/Katalogpreis als vereinbart. Beträgt die Änderung mehr als 5
% des vereinbarten Netto-Preises, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom
betroffenen Vertragsteil berechtigt.
3.3 Erfolgt eine Werkleistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen mehr als vier
Monate nach dem Vertragsabschluss und haben sich unsere Lohn- und/oder
Materialkosten um mehr als 5 % nach oben oder unten verändert, so ändert sich
der vereinbarte Preis entsprechend; dabei wird für die Berechnung des Preises ein
Lohn- und Materialanteil von je 45 % und ein Festpreisanteil von 10 % zu Grunde
gelegt. Beträgt die Veränderung des Preises mehr als 15 % nach oben oder unten,
so sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom betreffenden Vertragsteil
berechtigt.
3.4 Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager ohne
die Verladung im Werk/Lager und ohne Verpackung. Der Kunde trägt die Kosten
der Verpackung, der Verladung, des Transports, eines Einfuhr- oder Ausfuhrzolls
und von Versicherungen. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht
verpflichtet.
3.5 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten. Sie wird in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe fällig und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang
4.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, selbst wenn wir ausnahmsweise die
Transportkosten tragen. Mit der Auslieferung der Waren/Leistungen an das
Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers,
bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten, geht die
Gefahr, auch bei Franko-, FOB- oder CIF-Geschäften, auf den Kunden über.

4.2 Mitgelieferte Verpackungen nehmen wir ausschließlich im Rahmen unserer
gesetzlichen Verpflichtungen zurück; bei Lieferungen ins Ausland wird die
Verpackung nicht zurückgenommen. Die Rücknahme erfasst nicht die
Rücklieferung und die hierfür anfallenden Kosten. Wenn der Kunde kein privater
Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist, wird die Entsorgung der
Verpackung dem Kunden zu unseren Selbstkosten berechnet. Soweit keine
Rückgabe der Verpackung an uns erfolgt, ist eine Beteiligung an und die
Übernahme von Entsorgungskosten durch uns ausgeschlossen.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Waren/Leistungen unverzüglich nach ihrer
Ablieferung auf offensichtliche Transportverluste, Transportmängel oder
Transportbeschädigungen zu überprüfen, Beanstandungen entsprechend den
Bedingungen des Transporteurs in Gegenwart des Fahrers festzustellen, zu
dokumentieren und uns am Tag des Empfangs der Waren/Leistungen anzuzeigen.
Versteckte Transportverluste, Transportmängel oder Transportbeschädigungen sind
uns spätestens innerhalb von drei Kalendertagen ab Ablieferung unserer
Waren/Leistungen anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, so
gilt die Ware/Leistung hinsichtlich etwaiger Transportverluste, Transportmängel
oder Transportbeschädigungen als genehmigt. Der Kunde hat stets die
erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Transporteur wahrzunehmen. Im
Übrigen gilt § 438 HGB.
4.4 Die Obliegenheiten aus Ziffer 4.3 treffen den Kunden auch, wenn die
Lieferung/Leistung auf Wunsch des Kunden an einen oder bei einem Dritten erfolgt.
5. Termine, Lieferung/Leistung
5.1 Unsere Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, soweit nicht etwas
anderes vereinbart wurde, stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und
rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen erst nach Klärung aller
Ausführungsdetails, insbesondere durch den Kunden, frühestens jedoch mit Datum
unserer Auftragsbestätigung und Leistung fälliger An- und Abschlagszahlungen.
5.2 Soweit Liefer- oder Leistungstermine ausnahmsweise als verbindlich vereinbart
werden, gilt folgendes:
Bei Verzug des Kunden mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung
verlängern sich alle Termine um die Verzugsdauer zzgl. einer angemessenen
Wiederanlauffrist.
Termine verlängern sich bei von uns nicht zu vertretenden Umständen und bei
höherer Gewalt (z.B. bei unvorhersehbaren Betriebs-, Verkehrs-oder
Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarem
Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträglicher
Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, Streiks, Aussperrungen,
behördlichen Verfügungen und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns
oder unseren Zulieferern oder den Spediteuren die Leistung nachträglich
erschweren oder unmöglich machen) angemessen um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, höchstens aber um
insgesamt drei Monate. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem
Kunden umgehend mitteilen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht
von uns zu vertreten, wenn diese während eines Verzuges eintreten. Dauert das
Lieferhindernis länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt
berechtigt.
Bei Nichteinhaltung der von uns als verbindlich bezeichneten Liefertermine ist der
Kunde berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von - regelmäßig -
mindestens einem Monat zu setzen. Wird die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist
nicht erbracht, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die
Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware/Leistung vor Ablauf der Frist unser
Werk oder Lager oder das unserer Vorlieferanten/Subunternehmer verlassen hat.
Verzugsschäden ersetzen wir nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 9.
5.3 Wir sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden zu
Teilleistungen und Teillieferungen und deren gesonderter Berechnung jederzeit
berechtigt.
5.4 Holt der Kunde die Ware nicht innerhalb einer Woche nach Zugang unserer
Bereitstellungsanzeige/Rechnung ab oder lehnt er die Annahme unserer
Ware/Leistung ab, so kommt der Kunde in Annahmeverzug. Befindet sich der
Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist zur
Abholung bzw. Annahme der Ware/Leistung zu setzen. Eine Nachfrist von einer
Woche gilt als angemessen.
Nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist sind wir - unbeschadet weitergehender
Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu
verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, ohne Nachweis eines konkreten
Schadens 10 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises als pauschalierten
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns keinen oder einen
geringeren Schaden nach. Wir sind stets berechtigt, anstelle des pauschalisierten
Schadensersatzes den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu
verlangen.
Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
Seite 1 von 3


6. Zahlungen
6.1 Alle unsere Forderungen sind mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu
unserer vorbehaltlosen Verfügung an.
6.2 Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.3 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an
seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu
stellen und/oder Sicherheitsleistung auch schon vor Belieferung/Leistung zu
verlangen, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen allen Verträgen mit dem
Kunden ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden
Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
6.4 Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem
Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung
zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar
in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung.
7. Eigentumsvorbehalt, Urheberrechtsvorbehalt, Verschwiegenheit
7.1 Wir behalten uns bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an allen unseren
Waren/Leistungen („Vorbehaltsware“) vor. Dies gilt auch für Gegenstände, die wir
im Rahmen von Werkleistungen einbauen oder übergeben. Der Eigentumsvorbehalt
gegenüber dem Kunden bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen von uns
in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Gefahrenübergang nach
Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt.
7.2 Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet,
unsere Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Brutto-Rechnungswert zu versichern und tritt
bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen in Höhe des
Brutto-Rechnungswertes an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferten Waren ausschließlich im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er seinen
Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt und aus der Weiterveräußerung ein
Entgeltanspruch mindestens in Höhe der Einstandskosten entsteht. Im Fall der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden hat dieser seinerseits
die Waren bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem
Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter
Eigentumsvorbehalt), wobei der in Ziffer 7.1 vereinbarte Kontokorrentvorbehalt für
den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt nicht gilt.
Der Kunde tritt im Voraus alle seine Forderungen gegen seine Abnehmer oder
Dritte aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware, auch evtl. ihm künftig
zustehenden Forderungen, entsprechend dem Brutto-Rechnungswert unserer
Lieferungen oder unseres Miteigentumsanteils an uns ab. Die Abtretung nehmen
wir hiermit an. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung
unserer eigenen mit fremder Ware gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis
des Brutto-Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der
mitverkauften fremden Ware.
Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen befugt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
sind jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungs-und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt. Sollte der Kunde jedoch in Zahlungsverzug geraten, sind wir
berechtigt, die Forderungsabtretung oder den Eigentumsvorbehalt gegenüber den
Abnehmern des Kunden anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der
Kunde hat den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren jeweils
sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind bzw. werden. Bei
Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden oder
Nichterfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber erlöschen die Ermächtigungen
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der Forderungen
gegenüber den Abnehmern des Kunden automatisch und gehen auf uns über. Der
Kunde ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner auf
Verlangen an uns bekannt zu geben, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben
mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Geschäftsbücher
auszuhändigen.
7.4 Eine Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der
Vorbehaltswaren durch den Kunden erfolgt stets für uns, ohne dass wir hieraus
verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder
Vermengung zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen werden wir
Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
und/oder Vermengung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache,
so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns entsprechend dem verhältnismäßigen
Brutto-Rechnungswert das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so
entstandene Allein- bzw. Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung entstehenden Waren gilt imÜbrigen das
gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltswaren.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, unsere noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren zurückzunehmen.
Der Kunde hat insoweit kein Recht zum Besitz. Nach Rücknahme der Waren sind
wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Kunden abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen. Dem Kunden steht der
Nachweis offen, dass die Verwertung unangemessen hohe Kosten verursacht hat;
die entsprechende Differenz ist vom Kunden sodann nicht zu tragen.
7.6 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem
Kunden nicht gestattet. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager sind
die von uns gelieferten Waren ausdrücklich auszuschließen.
Bei Zwangsvollstreckungen oder Pfändungen hat der Kunde auf den bestehenden
Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit die erforderlichen Gegenmaßnahmen vorgenommen werden
können. Für die uns hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten haftet der Kunde, sollte anderweitig kein Ersatz erreicht werden können.
7.7 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
7.8 Wird die Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
geliefert oder vom Kunden an einen solchen Ort verbracht, gilt vorrangig zu Ziffern
7.1 bis 7.7 folgendes:
Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass unser Eigentumsvorbehalt in dem Land, in
dem sich die Ware befindet oder in das diese verbracht werden soll, wirksam
geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (z.B. eine besondere
Kennzeichnung oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der
Kunde diese zu unseren Gunsten auf seine Kosten vornehmen. Sollte unsere
Mitwirkung notwendig sein, wird der Kunde uns dies unverzüglich mitteilen. Auch
darüber hinaus wird der Kunde uns über alle wesentlichen Umstände aufklären, die
im Rahmen eines möglichst weitreichenden Schutzes unseres Eigentums von
Bedeutung sind. Er wird uns insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur
Verfügung stellen, die zur Durchsetzung unserer Rechte aus dem Eigentum
notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer 7.8 gelten entsprechend, wenn
nach der Rechtsordnung am Ort, an dem sich die Ware befindet, ein
Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, für die Verschaffung
einer Rechtsposition für uns, die unsere Interessen und Ansprüche in gleich
wirksamer oder in sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, soweit dies rechtlich
möglich ist.
7.9 An Zeichnungen, Plänen, Modellen, Schablonen, Mustern, Werkzeugen,
Fertigungsmitteln und ähnlichen Gegenständen sowie an vertraulichen
Angaben/Ideen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt oder von uns bezahlt
werden, behalten wir uns unser Eigentum und alle urheberrechtlichen Nutzungsund
Verwertungsrechte vor. Diese Gegenstände und Angaben/Ideen dürfen ohne
unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich
gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände und Angaben/Ideen ist
nur im Rahmen der Erfordernisse des Vertragsverhältnisses sowie unter Beachtung
der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dritte, die bestimmungsgemäß mit
den Gegenständen und Angaben/Ideen in Kontakt kommen, sind vom Kunden
entsprechend zu verpflichten.
7.10 Der Kunde ist verpflichtet, alle unsere (nicht offenkundigen) technischen,
wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Verhältnisse, die ihm im
Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit uns oder unseren Angeboten,
Nebenleistungen, Beratungen und Auskünften bekannt werden, stets - auch im
Zweifelsfall - als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu behandeln, darüber
Verschwiegenheit zu wahren und dafür zu sorgen, dass Dritte (auch
Familienangehörige und mit der Sache nicht befasste Mitarbeiter) von ihnen nicht
unbefugt Kenntnis erhalten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung, so ist er
verpflichtet, für jeden Einzelfall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von 5 % des
Netto-Auftragswertes an uns zu bezahlen. Die Geltendmachung von darüber
hinausgehenden weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt uns vorbehalten.
8. Mängel, Gewährleistung
8.1 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Ablieferung der
Ware/Leistung. Bei Werkleistungen tritt an die Stelle der Ablieferung die Abnahme.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Werk- und Einbauleistungen unverzüglich,
spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung bzw. nach
Ablieferung - auf unseren Wunsch mit uns gemeinsam - abzunehmen. Die
Ablieferung gilt als Aufforderung zur Abnahme. Auf unseren Wunsch ist ein
Abnahmeprotokoll zu erstellen.
8.3 Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind uns -
unbeschadet der Regelung in Ziffer 4 bzw. § 640 Abs. 2 BGB - unverzüglich,
spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung der
Ware/Leistung bzw. Abnahme der Werkleistungen, schriftlich anzuzeigen. Nach
Weiterverarbeitungsbeginn durch den Kunden besteht kein Rügerecht mehr.
Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben
Kalendertagen nach deren Feststellung zu rügen. Unterlässt der Kunde die
rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware/Leistung als mangelfrei genehmigt und
abgenommen. Für Kunden, die Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuchs sind, gilt
ergänzend § 377 HGB. Für Rückgriffsansprüche, die ihren Ursprung in einem
Verbrauchsgüterkauf haben, gelten vorrangig die §§ 478, 479 BGB.
Seite 2 von 3


8.4 Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Akzeptieren wir im Einzelfall nach unserem
Ermessen eine mündliche Anzeige, erstellen wir eine schriftliche Bestätigung über
deren Eingang.
8.5 Nach Erhalt der Mängelanzeige ist uns die Ware/Leistung auf unsere Anforderunghin zur Überprüfung zuzuleiten, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand
möglich ist oder wir nicht schriftlich einer anderen Vorgehensweise zustimmen. Bei
unbegründeter Mängelanzeige trägt der Kunde die Kosten für den uns durch die
Überprüfung entstandenen Aufwand.
8.6 Bei begründeter Beanstandung steht dem Kunden nach unserer Wahl ein Anspruch
auf zweimalige kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu.
Fehlmengen werden nachgeliefert. Führt die zweimalige Nachbesserung oder
Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem
Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
8.7 Wir können die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern,
solange der Kunde seine fälligen Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Die
Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechende Leistungsverweigerungs/
Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.
8.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn unsere Ware/Leistung vom Kunden
nicht sachgerecht benützt bzw. mit ungeeigneten (z.B. nicht von uns stammenden
oder nicht den Betriebsanleitungen entsprechenden) Teilen verbunden oder in
solche eingebaut wird. Ferner ist die Gewährleistung bei bestimmungsgemäßem
Verschleiß und bei Fehlern bedingt durch unsachgemäße Einwirkung,
Fehlbedienung und nachlässige Behandlung ausgeschlossen, insbesondere, wenn
der Kunde unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt.
8.9 Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden
Beschränkungen der Gewährleistung gelten auch nicht für sonstige Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder
eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen
oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten
Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigen eines Mangels entstanden ist.

8.10 Gewährleistung  und Garantie bei vermittelten Geschäften.

Bei Gewährleistungsansprüchen bei vermittelten Geschäften(zB. Kofferaufbauten, Pritsche und Spriegel, Ladeborwänden usw.),die nicht bei uns montiert oder hergestellt  werden oder wurden, ist der Gewährleistungsanspruch an den Hersteller der Leistung zu richten. Vermittelte Geschäfte müssen von uns nicht angezeigt oder ausdrücklich  Verwiesen werden.  Rechnumngssteller ist nicht gleich Gewährleistungserbringer.

9. Schadensersatz
9.1 Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang mit der Bestellung,
Lieferung oder Verwendung unserer Waren/Leistungen oder der Inanspruchnahme
unserer Werkleistungen entstehen, sind ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
(Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, mithin
Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu
gewähren hat.
9.2 Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen,
vorhersehbaren Schadens beschränkt. (Schadens-) Ersatzansprüche des Kunden
uns gegenüber, die auf Vertragsstrafansprüche der Abnehmer des Kunden
zurückgehen, sind für uns in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in
vorstehendem Sinn. Wir sind stets berechtigt, den Nachweis eines geringeren
Schadens zu führen.
9.3 Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden
Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für
etwaig damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso wenig
gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen
beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten
Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigen eines Mangels entstanden ist.
10. Verschuldensunabhängige Haftung/Produkthaftung
Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere aufgrund
Produkthaftung, von Dritten in Anspruch genommen, tritt der Kunde in die Haftung
insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für Maßnahmen des Kunden
zur Schadensabwehr, z.B. Rückrufaktionen, ist unsere Haftung - soweit gesetzlich
möglich - ausgeschlossen.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1 Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden aus und im
Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag unterstehen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-
Kaufrechtes (CISG).
11.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen
ist Zusmarshausen beziehungsweise der Ort der Niederlassung, mit welcher der
Kunde den Vertrag abgeschlossen hat.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Remscheid, sofern der Kunde Kaufmann
i.S.d. HGB ist. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann
gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland
verlegt, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist oder unsere Ansprüche im Wege des
Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Wir sind auch berechtigt, am
allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Stand: August 2019 

Seite 3 von 3



Kunststoffwandverkleidung PP
extra leicht und belastbar

info@transporterbau.de